Deutschland
Jede Adoption ist eine Entscheidung und eine große Chance - für beide Seiten, Eltern und Kind.
Mit der Adoption entscheiden Sie sich ganz bewusst, Verantwortung für einen anderen Menschen zu übernehmen. Dies ist keine Selbstverständlichkeit.
Aber Sie erhalten viel zurück, vor allem, wenn Sie es nicht einfordern: Sie sorgen für ein Kind, fördern es in seiner Entwicklung und haben daran teil - zugleich beginnt auch für Sie ein ganz neuer Lebensabschnitt, begleitet von einer kontinuierlichen Herausforderung, die auch Ihre eigene Persönlichkeit verändern und weiterentwickeln wird.

Adoptionsvoraussetzungen
Annehmende können nur Ehepaare oder Einzelpersonen sein. Wird ein Kind durch ein Ehepaar aufgenommen, ist die Adoption in der Regel nur gemeinschaftlich möglich. Eine Ehe ist nicht unbedingt notwendig, dies wird jedoch von jeder Adoptionsvermittlungsstelle unterschiedlich gehandhabt. Bei eingetragenen Lebenspartnern kann nur ein Teil als Einzelperson adoptieren. Ein Sonderfall der Einzeladoption ist die Stiefkindadoption.
Das Mindestalter beträgt 25 Jahre, bei Ehepaaradoption muss der zweite Elternteil mindestens 21 Jahre alt sein. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter empfiehlt einen Altersabstand von maximal 40 Jahren zwischen Adoptiveltern und Adoptivkind.

Auch die Frage der Berufstätigkeit der Adoptiveltern spielt keine geringe Rolle; sollen Kinder unter 10 Jahren adoptiert werden, legen die Jugendämter meist Wert darauf, dass eines der Elternteile nicht oder nur geringfügig beschäftigt ist, um sich ausreichend der neuen Aufgabe widmen zu können. Das Vorhandensein ausreichender Wohnverhältnisse wird vom Jugendamt ebenso geprüft wie psychologische Eignungskriterien bei den Adoptivbewerbern (partnerschaftliche Stabilität, Erziehungsziele, Konfliktlösungsstrategien, emotionale Offenheit und Ausdrucksfähigkeit).
Andere Fragen, etwa solche der Religionszugehörigkeit, spielen in jüngerer Zeit bei der Frage der Adoptionseignung keine Rolle mehr. Adoptivbewerber müssen ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen, wobei nur einschlägige Vorstrafen (z. B. Sexual- oder Körperverletzungsdelikte) einen Hinderungsgrund darstellen. Zudem wird ein Gesundheitszeugnis verlangt, das aber in der Regel von den Hausärzten ausgestellt werden kann bzw. wird ein Vordruck ausgehändigt, den die Hausärzte ausfüllen. Es wird u. a. vorausgesetzt, dass die Adoptivbewerber keine lebensverkürzenden, psychische oder Suchtkrankheiten haben.

Adoptionsvermittlung als Aufgabe im Kindeswohlinteresse
§ 2 Adoptionsvermittlungsgesetz überträgt den Jugendämtern die Aufgabe der Adoptionsvermittlung. Das vorbereitende Verfahren, um für Adoptiveltern suchende Kinder geeignete Eltern zu finden, ist in § 7 AdVermiG genau beschrieben. § 1744 BGB sieht eine angemessene Zeit (in der Regel 1 Jahr) der „Adoptionspflege“ vor, in der das Kind in der neuen Familie, begleitet vom Jugendamt, sich eingewöhnen und die Frage des Kindeswohls vom Jugendamt gegenüber dem Vormundschaftsgericht begutachtet werden soll. Ziel der Arbeit des Jugendamtes nach der neuen Konzeption ist es zu prüfen, ob die Adoptiveltern in der Lage sein werden, das Kind gefühlsmäßig als ihr eigenes anzunehmen und ihm möglichst gute Sozialisationsbedingungen zu bieten, was besonders bei schon größeren Kindern und bereits bestehenden Sozialisationsschäden von großer Bedeutung ist.
Vor allem bei älteren Kindern geht der „Adoptionspflege“ ein „Pflegschaftsverhältnis mit dem Ziel der Adoption“ voraus. Erst mit Einwilligung der leiblichen Eltern bzw. der gerichtlichen Ersetzung dieser Einwilligung wird aus der Dauerpflege eine Adoptionspflege.
Die Gründe, weshalb Eltern ihre leiblichen Kinder zur Adoption freigeben, sind bisher wenig erforscht. Nach vorliegenden empirischen Untersuchungen (aus den Jahren 1978 bzw. 1993) sind es in erster Linie wirtschaftliche (mangelndes Einkommen für ein weiteres, vielleicht nicht geplantes Kind) und persönliche (Angst, vom Partner oder den Eltern nach der Geburt allein gelassen zu werden) Motive (Hoksbergen in: Paulitz, S. 49 ff.)
Im Regelfall durchläuft das Verfahren folgende Phasen:
- Adoptionspflegezeit
- Notarielle Einwilligungserklärungen der Mutter, des Vaters, des Kindes bzw. der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters
- Notarieller Annahmevertrag der Adoptiveltern
- Gutachterliche Stellungnahme des Jugendamtes
- Adoptionsbeschluss durch das Vormundschaftsgericht
Zustimmungserfordernis
Der Adoption eines Kindes müssen die Eltern zustimmen. Sie kann von den Eltern frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes erteilt werden (§ 1747 BGB). Bei grober Verletzung der elterlichen Pflichten kann das Vormundschaftsgericht die fehlende Einwilligung durch Beschluss ersetzen (§ 1748 BGB). Soweit ein Elternteil dauernd geschäftsunfähig oder unbekannten Aufenthaltes ist, ist die elterliche Einwilligung ebenfalls entbehrlich.
Auch das Kind muss der Adoption zustimmen (§ 1746 BGB). Dies erfolgt bei Kindern unter 14 Jahren durch den Vormund (bei Amtsvormundschaft durch das Jugendamt) § 1751 BGB. Ab der Vollendung des 14. Lebensjahres muss die Einwilligung durch das Kind persönlich erfolgen. Eine fehlende Einwilligung des Vormundes kann ebenfalls durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden.
Die Zustimmungserklärungen sowie der Adoptionsantrag selbst müssen bei einem Notar beurkundet werden.

Adoptionspflege
Auch im juristischen Sinne ist das Wohl des Kindes zentrale Voraussetzung für eine Adoption (Fachbegriff: Annahme als Kind): "Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht." (§ 1741 BGB).
Um diese Prognose stellen und begründen zu können, ist dem Adoptionsbeschluss durch das Vormundschaftsgericht die sogenannte Adoptionspflegezeit und eine gutachterliche Stellungnahme des Jugendamtes vorangestellt. Die Adoptionspflegezeit ist als flexibel gestaltbare Eingewöhnungsphase zu verstehen. Ihre Länge ist je nach Alter des Kindes und anderen individuellen Kriterien variabel. Sie wird durch unsere intensive Beratung und Betreuung begleitet.
Eine Adoption setzt das Einverständnis der Adoptiveltern, des Kindes und dessen leiblicher Eltern voraus. Die Einwilligungserklärung muß notariell beurkundet werden.
Durch Adoption werden sämtliche rechtlichen Verbindungen zur Herkunftsfamilie aufgelöst und zu den Annehmenden hergestellt.

Internationales Privatrecht
Für die Adoption ist das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vorrangig anzuwenden. Im autonomen Recht gilt: Nimmt ein Einzelner eine Person als Kind an, so unterliegt diese nach Art. 22 EGBGB dessen Heimatrecht zum Zeitpunkt der Adoption; bei Ehegatten findet das Ehewirkungsstatut des Art. 14 EGBGB Anwendung. Ungeachtet des Gesetzwortlautes („Kind“) gelten diese Regeln auch bei der Erwachsenenadoption. Der Anwendungsbereich schließt die Zulässigkeit, Voraussetzungen und Wirkungen der Adoption ein.
Ob das Erbrecht des adoptierten Kindes dem Erbstatut oder dem Adoptionsstatut unterliegt, war lange Zeit eine streitige Qualifikationsfrage. Durch Art. 22 Abs. 2 EGBGB ist nunmehr entschieden, dass die Auswirkungen der Adoption auf die Verwandtschaftsverhältnisse dem Adoptionsstatut, Art und Umfang des Erbrechts dem Erbstatut unterliegen.
