Österreich

Die Adoption wird in den §§ 179-186a ABGB geregelt. Der Wahlvater muss mindestens 30 Jahre alt sein, die Mutter 28. Der Altersunterschied muss zwischen den Wahleltern und dem Wahlkind mindestens 18 bzw. 16 Jahre (wenn das Wahlkind mit den Annehmenden schon verwandt ist) betragen, dabei sind geringfügige Abweichungen erlaubt. Erbrechtlich bleiben die leiblichen Eltern für das Wahlkind erhalten, aber die Wahleltern gehen im Parentelsystem vor.

Österreich hat die Haager Konvention am 19. Mai 1999 ratifiziert, sie ist am 1. September 1999 in Kraft getreten. Die Regelungen der Auslandsadoption sind in Frage gestellt, nachdem ein Fall große Ungereimtheiten zeigt, und sich die Frage stellt, was mit dem Kind geschehen soll, welches der Adoptionsfamilie gerichtsseitig weggenommen wurde, und nun in einem österreichischen Kinderheim lebt.

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RECHTLICHE GRUNDLAGEN DER ADOPTION IN ÖSTERREICH

2.1. Annahme an Kindes Statt

Die grundsätzliche rechtliche Regelung der Annahme an Kindes Statt, die am 17.Februar 1960 neu gestaltet wurde, am 1.Juli d.J. in Kraft trat und seit dem einigen Novellierungen unterworfen war (32), findet sich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) unter den §§179 ? 185. Zwischen Adoptierenden und Adoptiertem wird ein Rechtsverhältnis hergestellt, wie es sonst nur durch eine eheliche Abstammung zwischen Eltern und Kind entstehen kann.

§179 befasst sich mit der Person des Annehmenden, wobei für den Adoptierenden die Voraussetzung der "Eigenberechtigung" besteht, d.h. er oder sie muss voll geschäftsfähig sein, also zurechnungsfähig sein und das 18.Lebensjahr vollendet haben.

Eine Adoption steht sowohl Ehepaaren als auch alleinstehenden Personen offen, wobei eventuell bereits vorhandene leibliche Kinder rein rechtlich keinen Hinderungsgrund darstellen.

Die Annahme eines Wahlkindes durch mehr als eine Person ist nur zulässig, wenn die Annehmenden miteinander verheiratet sind bzw. in diesem Fall darf in der Regel nur gemeinsam adoptiert werden, wobei in diesem Punkt eine Reihe von Ausnahmen bestehen:

So kann nach §179 Abs. 2 ein Ehegatte z.B. alleine annehmen, wenn der Ehepartner die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Eigenberechtigung oder des Alters nicht erfüllt, wenn dessen Aufenthalt seit mindestens einem Jahr unbekannt ist, die eheliche Gemeinschaft seit mindestens drei Jahren nicht mehr existiert oder es andere wichtige Gründe gibt, die die Annahme durch nur einen der Eheleute rechtfertigen.

Nach §179 Abs 3 ist ein Vormund, ein Sachwalter, ein Kurator oder nur ein vorläufiger Beistand als Annehmender ausgeschlossen. Dies gilt so lange, bis er oder sie von ihren Aufgaben unter Rechnungslegung und Nachweis des ungeschmälerten Kindesvermögens entbunden ist. Hier soll verhindert werden, dass sich der behördlich bestellte Verwalter der Annahme an Kindes Statt nur zur Vertuschung schlechter Vermögensverwaltung bedient.

Eine Adoption kommt nach §179a durch einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind und durch gerichtliche Bewilligung auf Antrag eines Vertragsteils zustande. Wenn der oder die Angenommene nicht eigenberechtigt ist, wird der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen (leibliche Eltern bzw. ein Elternteil oder das Jugendamt).

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Laut §180 sind folgende Altersbestimmungen zu beachten: der Wahlvater muss das 30. Lebensjahr, die Wahlmutter das 28. Lebensjahr vollendet haben, wobei diese Altersgrenzen unterschritten werden können, wenn

  • ein Ehepartner das leibliche Kind des anderen annehmen will
  • Ehepartner gemeinsam ein Kind annehmen wollen und dieses schon seit geraumer Zeit "wie ein eigenes" in der Familie lebt (z.B. in einem Dauerpflegeverhältnis)

Zwischen den Annehmenden und dem Kind muss ein Altersunterschied von mindestens 18 Jahren bestehen. Dieser Zeitraum kann bei bereits bestehendem Eltern-Kind-Verhältnis geringfügig unterschritten werden. Bei der Adoption eines Verwandten sowie bei der Annahme eines leiblichen Kindes des Ehepartners ist eine Altersdifferenz von 16 Jahren ausreichend.

Nach §180a muss der Antrag vom Gericht bewilligt werden, wenn zwischen den Adoptiveltern und dem Kind eine der leiblichen Elternschaft nahe kommende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll.

In diesem Fall hat die Adoption dem "Wohl des minderjährigen Kindes" zu dienen. Dies bedeutet laut den Ausführungen des ABGB, dass "durch die Adoption eine merklich bessere Entwicklung des Kindes zu erwarten ist".

Etwas ausführlicher befasst sich §178a mit dem unbestimmten Gesetzesbegriff des Kindeswohls: "Bei Beurteilung des Kindeswohls sind die Persönlichkeit des Kindes und seine Bedürfnisse, besonders seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, sowie die Lebensverhältnisse der Eltern entsprechend zu berücksichtigen".

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Weiters: der "[...] Begriff des Kindeswohls hat mehrere Dimensionen und erfasst das körperliche, geistige und seelische Wohlergehen des Kindes", und "bei Beurteilung des Kindeswohls kommt es auf die gesamte Lebenssituation an, in der sich das Kind befindet".

Soll mit der Adoption ein anderes Ziel erreicht werden, wie z.B. im Fall der Annahme eines Erwachsenen, ist weder ein schriftlicher Vertrag (Adoptionsvertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden) noch eine gerichtliche Bewilligung notwendig. Im Fall der Volljährigkeit muss jedoch ein gerechtfertigtes Anliegen des Adoptierenden oder des Angenommenen vorliegen, das eine Adoption begründet, so z.B. die Übergabe eines Unternehmens oder die Adoption einer Person, die lange Zeit in der Familie des Annehmenden wie ein leibliches Kind gelebt hat.

Um die Interessen der eventuell vorhandenen leiblichen Kinder des oder der Adoptierenden zu wahren, ist die Bewilligung der Annahme zu versagen, wenn deren Unterhalt oder Erziehung gefährdet wären oder die Adoption den Zweck verfolgt, leibliche Kinder zu schädigen. Ansonsten sind wirtschaftliche Belange nicht zu beachten.

§181 regelt anschließend die einzelnen Zustimmungserfordernisse, bei deren Fehlen eine gerichtliche Bewilligung nicht erteilt werden darf:

  • die Eltern des minderjährigen Wahlkindes
  • der Ehepartner des Annehmenden
  • der Ehepartner der Wahlkindes

Das Zustimmungsrecht dieser Personen entfällt jedoch, wenn sie selbst als gesetzliche Vertreter des Kindes den Adoptionsvertrag abgeschlossen haben, sie zu einer verständigen Äußerung dauerhaft unfähig sind oder ihr Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.

Eine verweigerte Zustimmung kann auf Antrag des Annehmenden oder des Wahlkindes gerichtlich ersetzt werden, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

Die Zustimmung zu einer Annahme erfolgt nach einem im Außerstreitgesetz geregelten Verfahren (AußStrG §§ 258, 259).

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Darüber hinaus sind auch jene Personen gesetzlich festgelegt, denen man im Rahmen eines Adoptionsverfahrens ein Anhörungsrecht einräumt. Dies sind nach §181a das Wahlkind ab dem vollendeten 5. Lebensjahr, der Vater und die Mutter eines volljährigen Wahlkindes, die Pflegeeltern und das zuständige Jugendamt. Hier ist das Gericht lediglich verpflichtet, sich mit den Argumenten der Anhörungsberechtigten auseinander zu setzen, nicht jedoch, ihnen zu folgen.

Das Anhörungsrecht entfällt, wenn eine der oben genannten Personen oder das Jugendamt als gesetzlicher Vertreter den Adoptionsvertrag geschlossen hat bzw. wenn die Anhörung der Person nicht möglich ist oder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden wäre. Obwohl die Großeltern des Wahlkindes nicht zu den Anhörungsberechtigten zählen, sind sie trotzdem berechtigt, im Adoptionsverfahren dann einzuschreiten, wenn es im Hinblick auf das Wohl des Kindes notwendig erscheint. Gleiches gilt für die Kinder des oder der Annehmenden.

§§182?183a beschreiben die familienrechtlichen, erbrechtlichen und namensrechtlichen Auswirkungen einer Adoption. So hat sie, kurz gesagt, die gleichen Rechtswirkungen wie eine eheliche Abstammung. Zwischen den Annehmenden mit ihren leiblichen Kindern und dem Adoptivkind entstehen die gleichen Rechte wie zwischen leiblichen Eltern, Geschwistern und Kindern, mit dem Unterschied, dass die Adoption kein Ehehindernis zwischen dem Adoptivkind und einem leiblichen Kind des Annehmenden darstellt.

Das Adoptivkind wird gegenüber den Wahleltern erbberechtigt und unterhaltsverpflichtet. Es hat den Familiennamen des oder der Adoptierenden zu tragen; eine gesonderte Antragstellung auf Namensänderung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Dem Namenswechsel wird durch die Ausstellung einer neuen Geburtsurkunde Ausdruck gegeben.

Das Erbrecht des Wahlkindes ist jedoch auf den Nachlass der Adoptiveltern beschränkt. Es besteht in Folge kein Anrecht auf das Erbe von Verwandten der Adoptiveltern (deren Eltern oder Geschwister). Jedoch bleibt der Erbanspruch des Adoptierten gegenüber seinen leiblichen Eltern und Verwandten aufrecht, er oder sie ist also doppelt erbberechtigt.

Beim Tod des Adoptivkindes stehen die Adoptiveltern und deren Nachkommen in der Erbfolge vor den leiblichen Eltern.

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Bezüglich Unterhaltspflicht können die leiblichen Eltern nur dann herangezogen werden, wenn die Adoptiveltern nicht mehr in der Lage sein sollten, für ihr angenommenes Kind zu sorgen. Der oder die Angenommene ist im umgekehrten Fall vorrangig seinen Adoptiveltern gegenüber unterhaltsverpflichtet.

Abgesehen von Erbrecht und Unterhaltspflicht erlöschen alle weiteren rechtlichen Ansprüche des Adoptivkindes in Bezug auf die leiblichen Eltern.

§§184-185a behandeln die Frage des Widerrufs und der Aufhebung einer Adoption. So kann die Bewilligung einer Adoption von Amts wegen oder auf Antrag eines Vertragsteiles vom Gericht mit rückwirkender Kraft widerrufen werden. Gründe dafür sind:

  • mangelnde Eigenberechtigung des Annehmenden zum Zeitpunkt der Adoption, es sei denn, er oder sie will nach ihrer Erlangung den Vertrag fortsetzen
  • mangelnde Eigenberechtigung des Kindes, das selbst den Vertrag geschlossen hat, außer der gesetzliche Vertreter oder das Wahlkind stimmen nach Erlangung der Eigenberechtigung der Annahme nachträglich zu
  • eine Adoption durch mehrere Personen, die im Moment des Vertragsabschlusses nicht verheiratet waren
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  • eine Annahme, die vorwiegend aus Gründen der Weiterführung des Familiennamens der Adoptivmutter oder des Adoptivvaters durchgeführt wurde bzw. eine rechtswidrige sexuelle Beziehung verdecken sollte
  • auf Antrag eines Vertragsteiles, so kein Vertrag in schriftlicher Form existiert und wenn seit dem Bewilligungsbeschluss nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind

Weiters besteht die Möglichkeit der Aufhebung einer Adoption, die im Gegensatz zum Widerruf keine rückwirkende Gültigkeit besitzt:

  • wenn die Zustimmung eines Vertragsteiles oder eines Zustimmungsberechtigten durch betrügerische Absicht oder durch Zwang zustande gekommen ist und der Betroffene die Aufhebung innerhalb eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung oder Wegfall der Zwangslage beantragt
  • durch das Gericht, wenn durch die Aufrechterhaltung der Wahlkindschaft das Wohl des minderjährigen Kindes ernstlich gefährdet wäre
  • auf Antrag des Adoptivkindes, wenn dies nach Scheidung oder Nichtigerklärung der Ehe der Adoptiveltern oder nach dem Tod der Adoptivmutter oder des Adoptivvaters dem Wohl des Kindes dient und nicht einem gerechtfertigten Anliegen der von der Aufhebung betroffenen Adoptivmutter oder des Adoptivvaters entgegen steht
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  • ein Elternteil und das Kind die Aufhebung beantragen

Die Aufhebung einer Adoption kann nur gegenüber beiden Adoptiveltern erklärt werden, außer im Fall deren Scheidung.

Laut §185 werden mit der Aufhebung der Annahme sämtliche familienrechtliche und namensrechtliche Beziehungen zur Adoptivfamilie aufgelöst, dagegen die zu den leiblichen Eltern wieder in Kraft gesetzt.

Das verfahrensrechtliche Vorgehen bei der Annahme an Kindes statt wird reguliert durch das Außer Streit Gesetz in §§257-260.

So wird dem Wahlkind in §257 Abs. 2 ab der Vollendung des 14.Lebensjahres volle Prozessfähigkeit eingeräumt, d.h. es hat das Recht, im Verfahren selbständig vor Gericht zu handeln.

Nach §258 haben die Zustimmungsberechtigten ihre Erklärungen persönlich vor Gericht abzugeben, wenn dies nicht mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist. In einem solchen Fall sind schriftliche Erklärungen genügend. Jeder Zustimmungsberechtigte kann seine Erklärung auch durch eine bevollmächtigte andere Person abgeben.

Die Unterschrift auf einer schriftlichen Erklärung und auf einer Vollmacht muss öffentlich, d.h. vom Notar oder vom Gericht beglaubigt sein, wobei diese Beglaubigung nicht früher als drei Monate oder ein Jahr (wenn das Kind seit mindestens sechs Monaten in Pflege bei Annehmenden ist) vor der Stellung des Antrags auf Bewilligung der Annahme stattfinden kann.

Nach Abs. 3 können die Vertragsteile in ihrem Antrag festlegen, dass alle oder einzelne der Zustimmungs- und Anhörungsberechtigten, ausgenommen der Jugendwohlfahrtsträger, auf die Mitteilung des Namens und des Wohnortes des oder der Annehmenden und auf die Zustellung des Bewilligungsbeschlusses verzichten (Inkognitoadoption). Jedoch müssen dem oder der Abgebenden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der Leumund des oder der Annehmenden allgemein beschrieben werden. Somit wird die gesetzlich nicht erlaubte Blankozustimmung zu einer Adoption verhindert.

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§260 legt den Inhalt des Bewilligungsbeschlusses fest, der folgende Informationen enthalten muss:

  • den Vor- und Familiennamen, den Geburtstag und ?ort, die Staatsangehörigkeit, den Beruf, den Wohnort der Vertragsteile und den Mädchennamen der Ehefrau
  • die ausgesprochene Bewilligung des Gerichts
  • den Familiennamen, den das Adoptivkind durch die Adoption erhalten hat bzw. Hinweis auf die Beibehaltung des eigenen Namens
  • die Angabe des Tages, an dem die Annahme in Kraft getreten ist
  • gegebenenfalls die Einwilligung des einen leiblichen Elternteils in das Erlöschen seiner Rechtsbeziehungen zum Kind zugunsten des neuen Elternteils

Der Bewilligungsbeschluss ist zu begründen. Im Besonderen muss ausgeführt werden, inwiefern die Adoption dem Wohl des Kindes dient und dass ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis besteht bzw. zu erwarten ist.

2.2. Adoptionsvermittlung

Die Vermittlung der Annahme an Kindes statt wird in Österreich durch das Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) geregelt.

So erklärt §24, dass die Vermittlung Minderjähriger dem Jugendwohlfahrtsträger vorbehalten ist. Des weiteren findet sich wiederum, wie auch schon im ABGB ausgeführt, der Hinweis auf das Wohl des Minderjährigen, dem die Adoption zu dienen habe und die nur durchzuführen sei, wenn begründete Aussicht auf eine Eltern-Kind-Beziehung besteht. Unzulässig ist es, für die Vermittlung Entgelt zu verlangen.

Auch Träger der freien Jugendwohlfahrt können für die Durchführung von Adoptionsvermittlungen anerkannt werden, jedoch nur, wenn deren ordnungsgemäße Durchführung gewährleistet ist. Die Voraussetzungen dafür sind in §8 des JWG bestimmt:

So haben freie Träger, die den Wunsch haben Adoptionen durchzuführen, bei der zuständigen Landesregierung einen Antrag zu stellen, die deren Eignung überprüft. Bei positivem Bescheid unterliegt der freie Träger in Folge der Aufsicht der Landesregierung, die, bei Vorhandensein schwerer Missstände, die Eignungsfeststellung widerrufen kann.

§25 legt die Vermittlung von Minderjährigen ins Ausland in den Verantwortungsbereich der Landesgesetzgebung. Im Wiener JWG findet sich als Voraussetzung für eine Auslandsadoption, dass ohne sie das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

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Weiters wird die Annahme an Kindes Statt in den einzelnen Landesjugendwohlfahrtsgesetzen (L-JWG) geregelt. Bis auf geringfügige Abweichungen sind diese in ihren Ausführungen nahezu deckungsgleich.

Bezüglich der in der öffentlichen Jugendwohlfahrt Beschäftigten setzt das Wiener JWG voraus, dass "das [...] Personal fachlich entsprechend ausgebildet und geeignet sein" muss

(§6, Abs. 1), d.h. dass "die mit der Aufgabe der Sozialarbeit betrauten Bediensteten das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder das Zeugnis über die Abschlussprüfung an einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe bzw. Fürsorgeschule erworben haben" (Abs. 6).

Nach Abs. 12 ist für die in der öffentlichen Jugendwohlfahrt Bediensteten Supervision anzubieten und die Landesregierung hat für eine entsprechende Aus- und Fortbildung Sorge zu tragen (Abs. 13).

Für die Zusprechung einer generellen Pflegebewilligung, die sowohl für die Adoption eines Kindes, als auch für die Betreuung eines Pflegekindes Voraussetzung ist, sind die rechtlich festgelegten Kriterien eher spärlich. Neben dem im ABGB festgelegten Mindestalter der Adoptiveltern beschreibt das Wiener JWG (§ 22 Abs. 5) einige Ausschließungsgründe:

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  • ansteckende, schwere chronische oder psychische Erkrankungen oder Auffälligkeiten, geistige Behinderung oder Sucht, die das Wohl des Pflegekindes gefährdet erscheinen lassen
  • gerichtliche Verurteilung wegen Handlungen, die das Wohl des Pflegekindes gefährdet erscheinen lassen
  • Betreuungsmängel bei leiblichen Kindern
  • Sonstige Gründe, die das Wohl des Kindes gefährdet erscheinen lassen

Weiters hat der Altersunterschied zwischen den Pflegepersonen und dem Pflegekind dem natürlichen Altersunterschied zwischen leiblichen Eltern und Kindern zu entsprechen. Es sind jedoch Ausnahmen möglich, wenn es zum Wohle des Kindes ist (Abs. 6).

Im Unterschied zum WrJWG (und auch zur Salzburger JWO) findet sich im steirischen Pendant in §23 Abs. 10 der Auftrag an die Landesregierung, "nähere Bestimmungen hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegebewilligung [...] zu erlassen". Dem wurde von der Steiermärkischen Landesregierung in der "Verordnung über die Voraussetzungen für die Erteilung der Pflegebewilligung" vom 4.Mai 1992 Rechnung getragen.

§§30-31 befassen sich explizit mit der Annahme an Kindes statt, wobei deren Inhalt eine Wiederholung von §§24 und 25 JWG darstellt

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Wie läuft eine Adoption in Österreich eigentlich ab?

Die erste Anlaufstelle für die Vermittlung eines Adoptivkinds sind bei Inlands- und Auslandsadoptionen die Jugendämter in den Bezirken. Sie prüfen auch alle Eignungsvoraussetzungen von Adoptivelternwerber.

Mindestvoraussetzung für eine Adoption

Das Mindestalter für Ehepaare, die ein Kind adoptieren wollen, sollte 28 Jahre bei der Frau und 30 Jahre beim Mann sein. Mann muss nicht verheiratet sein, Ehepaare müssen allerdings beide für die Adoption verantwortlich zeichnen. Auch Singles können adoptieren.

Adoptiveltern sollten ein offenes Wesen und eine starke Persönlichkeit haben, das Kind als wertvoll ansehen und Verständnis für die abgebenden Mütter haben. Persönliche, soziale, gesundheitliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen werden genau geprüft. Natürlich sollten die Adoptiveltern eine ausreichend große Wohnung haben. Es wird alles dafür getan, dass das Kind nicht noch einmal durch das soziale Netz fallen kann. 

Im Rahmen der Bewerbung sind dem Jugendamt in der Regel vorzulegen:

  • beglaubigte Abschriften neuesten Datums aus dem Geburtenbuch, hinsichtlich des Adoptivkindes, der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern
  • gegebenenfalls Heiratsurkunden, besser beglaubigte Abschriften neuesten Datums aus dem Ehebuch, hinsichtlich der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern
  • Bestätigung der Meldung der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern
  • Staatsbürgerschaftsnachweise des Adoptivkindes, der leiblichen Eltern und der Adoptiveltern
  • Einverständniserklärungen der leiblichen Eltern und der zukünftigen Geschwister (falls vorhanden)
  • Vollmacht der leiblichen Eltern
  • gegebenenfalls Nachweis eines akademischen Grades des Adoptivkindes, der leiblichen Eltern oder der Adoptiveltern

Der Adoptionsvertrag wird erst mit gerichtlicher Bewilligung wirksam. Der Beschluss über die Bewilligung des Adoptionsvertrags wird vom zuständigen örtlichen Pflegschaftsgericht gefasst. Vor der Entscheidung hat das Gericht alle Adoptionsvoraussetzungen zu prüfen und zusätzlich die vorgeschriebenen Zustimmungen einzuholen und Anhörungen durchzuführen.

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Inlandsadoption

In Österreich gibt es viel mehr Paare, die sich ein Kind wünschen, als Kinder, die zur Adoption freigegeben werden. Diese Tendenz besteht schon seit Jahrzehnten.

Es ist immer eine schwierige Entscheidung für die leibliche Mutter, ihr Kind anderen Menschen für immer anzuvertrauen. Es widerspricht offenbar zu sehr dem Mutterbild in unserer Gesellschaft. Kein Wunder also, dass die meisten Frauen den scheinbar leichteren Weg gehen, nämlich das Kind abtreiben zu lassen.

Falls sich die Mutter aber doch zu einer Adoptionsfreigabe entschließt, kann sie zwischen drei Formen der Adoption wählen:

Zeitlicher Ablauf einer Adoption

Grundsätzlich sollte nichts vor der Geburt endgültig entschieden werden, weil die Eltern ihr Kind eventuell doch noch behalten wollen, wenn es geboren ist. Relativ viele zunächst zur Freigabe entschlossene Mütter überlegen es sich dann doch noch einmal. Auch den Adoptiveltern bleibt damit eine Enttäuschung erspart.

In Wien kann die Mutter entweder bei der zuständigen Sozialarbeiterin der MAG ELF oder bei unserem Verein „Eltern für Kinder Österreich“ Beratung, Information und Begleitung im gesamten Verlauf der Entscheidungsfindung und Durchführung der Adoption erhalten. Sie legt die Form der Adoption fest, also ob sie eine Inkognito-, eine halboffene oder offene Adoption will.

Die Adoptivwerber bereiten sich im Rahmen der Ausbildung auf die Adoption vor und beantragen eine Pflegestellenbewilligung.

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Nachdem es wesentlich mehr Adoptivwerber gibt als Kinder zur Adoption frei gegeben werden ensteht meist eine beträchtliche Wartezeit. Wenn Adoptivweber ausgewählt werden, Eltern eines bestimmten Kindes zu werden, bekommen sie einen Anruf vom Referat für Adoption und Pflege.

Die ausgewählten Adoptiveltern haben bei einem Neugeborenen dann meist einen Tag und eine Nacht Zeit, ihre Entscheidung zu treffen und können das Kind, so es sein Gesundheitszustand zulässt, bereits wenige Tage nach der Geburt aus dem Spital übernehmen.

Erst nach einem halben Jahr in der Adoptivfamilie wird die Adoption auch rechtsgültig. Diese Zeit ist wichtig, um zu sehen, wie es den Adoptiveltern mit dem Kind und dem Kind bei seinen neuen Eltern geht.

Während dieser sechs Monate kann die Adoption von beiden Seiten rückgängig gemacht werden. Selten aber doch kommt es vor, dass  die leibliche Mutter die Adoptionsfreigabe zurück nimmt und sich doch zu einem Leben mit ihrem Kind entschliesst.

Die Adoption muss gerichtlich bewilligt werden. Nach dem Gesetz muss auch der Vater des Kindes, sofern er bekannt ist bzw. die Vaterschaft anerkannt hat, der Adoption zustimmen. Diese Zustimmung kann aber durch das Gericht ersetzt werden. Die Eltern der leiblichen Mutter können nicht über den Willen der Mutter hinweg die Adoption veranlassen. Ihre Zustimmung ist auch dann erforderlich, wenn sie noch minderjährig ist.

Vorraussetzungen für Adoptivwerber

Eine Pflegestellenbewilligung ist Voraussetzung. Diese wird von der zuständigen Behörde ausgestellt. Es werden ausführliche Gespräche geführt, Hausbesuche gemacht, die Wünsche des Paares und seine Belastbarkeit erfasst und eine ärztliche Untersuchung veranlasst.

Erst nach positiver Beurteilung aller Fakten erteilt die Behörde die Pflegestellenbewilligung

Das Gesetz sieht nicht vor, dass Adoptivwerber verheiratet sein müssen. Allerdings werden in der Praxis Adoptivkinder fast ausschließlich an vereheiratete Paare vermittelt.

Das Mindestalter für die Adoptivmutter liegt bei 28 Jahren, für den Adoptivvater bei 30 Jahren. Wenn zu dem Adoptivkind bereits eine Beziehung besteht, kann diese Altersgrenze unterschritten werden. In der Praxis sind Adoptivwerber meist wesentlich älter. Das Gesetz sieht kein Höchstalter vor, die Behörde achtet jedoch genau auf die Belastbarkeit, die Lebensenergie und die persönlichen Begabungen, die einer Eltern-Kind-Beziehung förderlich sind.

Wartezeit

Die Wartezeit ergibt sich durch die große Zahl an Adoptivwerberpaaren und die geringe Zahl an zur Adoption frei gegebenen Kindern. Die Aufgabe der Vermittlungsstellen besteht darin, für jedes Kind die besten Eltern zu suchen.

Es gibt für Adoptivwerber kein Recht auf ein Kind, es gibt aber das Recht des Kindes auf Eltern.

Die ungefähre Wartezeit ist in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich und beträgt mehrere Jahre. Diese Zeit sollte zur Vorbereitung auf die Adoption genützt werden.