Schweiz
Welches sind die schweizerischen Anforderungen an künftige Adoptiveltern?
Gemäss Art. 264-269c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

Allgemein
- Aufgrund Ihrer persönlichen, gesundheitlichen, familiären, sozialen, erzieherischen und materiellen Situation müssen Sie Gewähr bieten für eine langfristig gute Betreuung, Unterhalt und Ausbildung des Adoptivkindes. Sie müssen in der Lage und bereit sein, dieses Kind wie ein eigenes anzunehmen und in seiner Entwicklung zu fördern und zu unterstützen.
- Sie müssen während mindestens einem Jahr für Erziehung und Pflege des Kindes im gemeinsamen Haushalt gesorgt haben, sofern die im Herkunftsland erfolgte Adoption in der Schweiz nicht direkt anerkannt wird.
- Ist das Kind urteilsfähig, so ist zur Adoption seine Zustimmung notwendig.
- Die Eltern des Kindes müssen der Adoption zustimmen. Die Zustimmung darf nicht vor Ablauf von 6 Wochen seit der Geburt des Kindes erteilt werden. Von der Zustimmung kann abgesehen werden, wenn sich der betreffende Elternteil nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat, unbekannt, mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend oder dauernd urteilsunfähig ist.
Gemeinschaftliche Adoption
- Sie müssen mindestens 5 Jahre verheiratet oder beide mindestens 35 Jahre alt sein.
- Sie müssen mindestens 16 Jahre älter als das Kind sein.
Einzeladoption
- Eine unverheiratete Person kann adoptieren, wenn sie mindestens 35 Jahre alt ist.
- Sie können das Kind Ihres Ehepartners oder Ihrer Ehepartnerin adoptieren, wenn Sie mindestens 5 Jahre verheiratet sind (Stiefkindadoption).
- Sie müssen mindestens 16 Jahre älter als das Kind sein.
- Ehepaare dürfen nur gemeinschaftlich adoptieren. Die Einzeladoption eines Kindes durch eine verheiratete Person ist nur möglich, wenn sie mindestens 35 Jahre alt ist und der andere Ehegatte dauernd urteilsunfähig oder seit mehr als 2 Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend ist, oder wenn die Ehe seit mehr als 3 Jahren gerichtlich getrennt ist.

Einschränkungen
- Gleichgeschlechtlichen Paaren bleibt die gemeinsame Adoption eines Kindes wie auch die Adoption des Kindes des Partners oder der Partnerin gesetzlich verwehrt.
- Die Adoption einer mündigen oder entmündigten Person ist nur möglich, wenn eigene Nachkommen fehlen.
Wichtig
Wer ohne die erforderlichen behördlichen Bewilligungen ein Kind aus dem Ausland zur späteren Adoption in der Schweiz aufnimmt, macht sich strafbar (Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ, SR 211.221.31, Artikel 22 ff)).
Wichtigste Aufgaben der Zentralen Behörde des Bundes
Koordination in der Schweiz
Als Folge des Beitritts zum Haager Adoptionsübereinkommen (HAÜ; SR 0.211.221.311), das seit 1. Januar 2003 für die Schweiz in Kraft ist, wurden in der Schweiz 26 kantonale Zentrale Behörden sowie die Zentrale Behörde des Bundes eingerichtet und zahlreiche Gesetze angepasst. Die Zentrale Behörde des Bundes setzt sich aktiv für den Erfahrungs- und Meinungsaustausch zwischen und mit den kantonalen Zentralen Behörden sowie den Vermittlungsstellen ein. Vertreter von Bund und Kantonen treffen sich regelmässig in Arbeitsgruppen, um aktuelle Verfahrensprobleme zu besprechen und Adoptionsabläufe so weit als möglich zu vereinheitlichen und zu optimieren. Zudem berät die Zentrale Behörde des Bundes die Kantone in Rechtsfragen und informiert sie regelmässig über die bisherigen Erfahrungen mit den anderen Vertragsstaaten des HAÜ. Für die direkte Beratung von Adoptionsinteressierten sind jedoch die kantonalen Zentralen Behörden zuständig.

Als Zentrale Behörde des Bundes fungiert der Fachbereich Internationales Privatrecht beim Bundesamt für Justiz, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Kommunikation mit den ausländischen Zentralen Behörden
Die Zentrale Behörde des Bundes wirkt bei internationalen Adoptionen, die unter dem HAÜ abgewickelt werden, als Drehscheibe zwischen den kantonalen und ausländischen Zentralen Behörden. Die von den Kantonen eventuell in Zusammenarbeit mit den Vermittlungsstellen vorbereiteten Adoptionsdossiers (s. Seite 'Herkunftsländer') werden von der Zentralen Behörde des Bundes auf Vollständigkeit überprüft und anschliessend an die ausländischen Behörden weitergeleitet. Umgekehrt werden Entscheide und Unterlagen wie Kinderdossiers von den ausländischen Zentralen Behörden entgegen genommen und den kantonalen Zentralen Behörden zugestellt.
Nebst bilateralen Treffen mit ausländischen Zentralen Behörden vertritt die Zentrale Behörde des Bundes die Schweiz im Bereich der internationalen Adoptionen auch in internationalen Gremien, wie beispielsweise an der Haager Konferenz für internationales Privatrecht. Dabei werden Anwendungsschwierigkeiten des Übereinkommens diskutiert und nach Lösungen gesucht.
Aufsicht über die Adoptionsvermittlungsstellen
Seit 1. Januar 2003 hat die Zentrale Behörde des Bundes die Aufsichts- und Bewilligungskompetenz über alle in der Schweiz tätigen Adoptionsvermittlungsstellen inne. Mittels Fragebogen und Gesprächen wird evaluiert, ob die Bewilligung zur Ausübung der Adoptionsvermittlung erteilt bzw. verlängert werden kann. Die Bewilligung ist auf bestimmte Länder beschränkt und befristet.

Adoptionsvermittlungsstellen
Die in der Schweiz anerkannten Vermittlungsstellen
Der Beizug einer in der Schweiz akkreditierten Adoptionsvermittlungsstelle ist freiwillig, aber empfehlenswert. Es gibt Herkunftsländer, welche deren Mitwirken sogar verlangen (Bolivien, Äthiopien etc.). Die Vermittlungsstellen können Adoptionswillige in vielfältiger Hinsicht beraten und unterstützen, beispielsweise beim Zusammenstellen der notwendigen Unterlagen, Einholen der Übersetzungen und Beglaubigungen sowie – dank ihrer Kontakte mit ausländischen Behörden und Vermittlungsstellen – beim eigentlichen Adoptionsverfahren im Herkunftsland. Teilweise betreuen und begleiten sie die Adoptiveltern auch noch nach der im Ausland oder in der Schweiz erfolgten Adoption.
Die Vermittlung von Adoptivkindern in die Schweiz ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung ist jeweils auf ein Herkunftsland beschränkt und zeitlich befristet. Zuständig für die Erteilung ist seit dem 1. Januar 2003 die Zentrale Behörde des Bundes (s. Seite: Aufgaben des Bundes). Adoptionsvermittlungsstellen sind keine gewinnorientierten Unternehmen und müssen über Erfahrung in der Vermittlung verfügen sowie über Kenntnisse der kulturellen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsland des Kindes. Sie sollten Gewähr dafür bieten, dass das Adoptionsverfahren rechtlich korrekt abläuft und das Wohl und die Grundrechte des Kindes gewahrt bleiben. Sie besitzen jedoch keine Entscheidungsbefugnisse im Adoptionsverfahren.

Herkunftsländer
Allgemeine Hinweise zu den Länderinformationen
- Die folgenden Informationen wurden für Adoptionswillige mit Wohnsitz in der Schweiz zusammengestellt.
- Sie betreffen nur Staaten, die dem Haager Adoptionsübereinkommen beigetreten sind.
- In Ausnahmefällen werden Kurzinformationen zu Nicht-Vertragsstaaten veröffentlicht.
- Die Länderinformationen werden laufend ergänzt und angepasst. Es besteht deshalb keine Gewähr für Vollständigkeit und Aktualität der nachfolgenden Angaben. Hinweise nimmt die Zentrale Behörde des Bundes gerne entgegen.
- Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Haager Konferenz für internationales Privatrecht
Was ist der Unterschied zwischen einer einfachen Adoption und einer Volladoption?
In der Schweiz vollzogene Adoptionen haben immer die Wirkung einer Volladoption. Dies bedeutet, dass alle rechtlichen Beziehungen zwischen dem Adoptivkind und seinen leiblichen Angehörigen enden und zur Adoptivfamilie begründet werden. Zu diesen Rechten und Pflichten zählen insbesondere die gegenseitige gesetzliche Unterhalts- und Unterstützungspflicht sowie die Erbberechtigung. Einzelne Herkunftsländer sprechen nur eine einfache Adoption aus, die beispielsweise zur Folge hat, dass das frühere Eltern-Kind-Verhältnis teilweise weiter besteht oder das Adoptivkind die Schweizerische Nationalität der Adoptiveltern nicht erlangt. Eine solche einfache Adoption wird in der Schweiz nur mit den Wirkungen anerkannt, die ihr im Herkunftsland zukommen. Sofern ein Vertragsstaat des Haager Übereinkommens die einfache Adoption kennt, ist dies bei den Informationen zu den einzelnen Herkunftsstaaten erwähnt. Bei solchen Adoptionen ist im Rahmen des ausländischen Adoptionsverfahrens unbedingt darauf zu achten, dass das Einverständnis zur allfälligen nachträglichen Umwandlung in eine Volladoption vorliegt (Art. 26 und 27 HAÜ). Die Zentralen Behörden der Herkunftsländer können Ihnen nähere Auskunft über die Art der Adoption und deren Wirkungen erteilen.
